Bei der Landtagswahl in Sachsen-Anhalt gibt es eine Sperrklausel für den Einzug einer Partei ins Parlament. Doch was genau bedeutet das?
In Sachsen-Anhalt wird am 6. September 2026 ein neuer Landtag gewählt. Insgesamt 15 Parteien stehen auf dem Stimmzettel. Dennoch kann nicht jede Partei, bei der ein Kreuz gemacht wird, tatsächlich in das Landesparlament einziehen. Grund dafür ist die Fünf-Prozent-Hürde, die Paragraf 35 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt festlegt.
Was ist die Fünf-Prozent-Hürde?
Bei der Landtagswahl in Sachsen-Anhalt hat jede Wählerin und jeder Wähler zwei Stimmen. Mit der Erststimme wird ein Direktkandidat in einem Wahlkreis gewählt, mit der Zweitstimme eine Partei. Die Fünf-Prozent-Hürde ist eine Sperrklausel, die sich auf die Zweitstimmen bezieht: Parteien müssen mindestens fünf Prozent der gültigen Wählerstimmen erhalten, um in den Landtag einzuziehen. Bleibt eine Partei darunter, erhält sie grundsätzlich keine Sitze im Landesparlament.
Warum gibt es die Sperrklausel bei der Landtagswahl?
Die Klausel soll dazu beitragen, stabile Mehrheiten zu ermöglichen. Durch die Konzentration der Sitze soll verhindert werden, dass der Landtag in viele Kleinstfraktionen zersplittert und dadurch handlungsunfähig wird. Hintergrund der Fünf-Prozent-Hürde sind die Erfahrungen aus der Weimarer Republik (1918–1933). Damals saßen zahlreiche Klein- und Kleinstparteien im Parlament, was die Bildung stabiler Mehrheiten erheblich erschwerte.
Was passiert mit Stimmen für Parteien unter fünf Prozent?
Die Stimmen für Parteien, die weniger als fünf Prozent der gültigen Zweitstimmen erhalten, fließen zwar in das Wahlergebnis ein, werden bei der Sitzverteilung aber nicht berücksichtigt. Die Sitze werden unter den Parteien verteilt, die die Fünf-Prozent-Hürde überwunden haben.
Trotzdem können Parteien auch mit weniger als fünf Prozent der Zweitstimmen im Landtag vertreten sein – über die Erststimmen. Gewinnen ihre Kandidatinnen und Kandidaten einen oder mehrere Wahlkreise direkt, ziehen sie über diese Direktmandate in den Landtag ein. Die Fünf-Prozent-Hürde gilt nicht für direkt gewählte Abgeordnete.
Bei welchen Wahlen gibt es eine Fünf-Prozent-Hürde?
Die Fünf-Prozent-Hürde gilt bei der Bundestagswahl und bei Landtagswahlen. Bei den meisten Kommunalwahlen sowie bei der Europawahl gibt es eine solche Sperrklausel für Parteien nicht.